SATZUNG
des Vereins „Team Thunderballs“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Name des Vereines lautet: Team Thunderballs.
1.2 Der Sitz des Vereines ist Hamburg.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
§2 Zweck des Vereines
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Zusammenführung und körperliche Ertüchtigung von Fun Sport begeisterten Menschen jeglicher Nationalität.
2.2 Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit, gemäß §2 der Satzung, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereines sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5 Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
3.6 Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in §3.1 gegebenen Rahmens erfolgen.
§4 Mitgliedschaft des Vereines
4.1 Der Verein ist Mitglied (bzw. wird die Mitgliedschaft beantragen) in: Deutscher Paintball Verband e. V. (DPV).
§5 Mitglieder des Vereines
5.1 Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die sich bereiterklärt, die Vereinszwecke und Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen und die das 18 Lebensjahr vollendet hat.
5.2 Personen mit rassistischen-, neonazistischen-, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
5.3 Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
5.4 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderquartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
5.6 Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereines verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Quartale in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5.7 Ein von Ausschluss bedrohtes Mitglied erhält eine Mahnung, in welcher auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnung und nichtbezahlte Quartalsbeiträge, entstandenen Kosten sind vom Mitglied zu tragen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Der Mitgliedsbeitrag ist zu jedem 1 eines Monats im Voraus zu bezahlen. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Gebührensatzung festgelegt. Die Gebührensatzung kann jederzeit auf Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung geändert werden.
6.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Gebührensatzung festgelegt.
§7 Organe des Vereines
7.1 Die Organe des Vereines sind: a) die Mitgliederversammlung (§8 und §9 der Satzung), b) der Vorstand (§10 der Satzung).
§8 Mitgliederversammlung
8.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
8.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder dem Datum der gesendeten E-Mail. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereines schriftlich bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand fungiert als Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern nicht anders gewünscht, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.5 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von §8.4 dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und den Kassenwart. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
9.2 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von §9.1 zweidrittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen oder die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
9.3 Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
9.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
9.5 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
9.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen; b) Mitgliedsbeiträge; c) Aufgaben des Vereines; d) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz; e) Beteiligungen an Gesellschaften; f) Aufnahme von Darlehn ab € 2500,- ; g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereines; j) Notwendigkeit eines hauptamtlichen Vereinsmitarbeiters.
9.7 Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen, einem/einer Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
10.2 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
10.3 Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
10.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungs-berechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
10.5 Der Vorstand kann durch Beschluss hauptamtliche Mitarbeiter und als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
10.6 Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat bei allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
10.7 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
10.8 Auf der Mitgliederversammlung wird zudem ein Kassenwart gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Zu seinen Aufgaben gehört die Konto- und Buchführung des Vereins. Eine Wiederwahl ist möglich.
§11 Protokolle
11.1 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und sind von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§12 Tarifverträge
12.1 Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereines werden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.
§13 Vereinsfinanzierung
13.1 Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereines werden beschaffen durch: a) Entgelte für etwaige Leihgaben von Vereinsequipment; b) Mitgliedsbeiträge; c) Spenden; d) Zuwendungen Dritter.
13.2 Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an den Deutschen Sportbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Inkrafttreten
14.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den 30.06.2009
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